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   BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22   

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https://dejure.org/2022,38295
BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22 (https://dejure.org/2022,38295)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - 6 StR 484/22 (https://dejure.org/2022,38295)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 6 StR 484/22 (https://dejure.org/2022,38295)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der Adhäsionsklägerin auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch der Adhäsionsklägerin auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

  • rechtsportal.de

    Anspruch der Adhäsionsklägerin auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.07.2021 - 6 StR 307/21

    Umfang der Pflichtverteidigung (Pflichtverteidigung im Adhäsionsverfahren)

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22
    Darüber hinaus ist der Feststellungsanspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin aufzuheben, weil die Strafkammer den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 ? 6 StR 307/21 ?, juris Rdnr. 7).
  • BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21

    Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22
    Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 ? 6 StR 643/21 ?, juris Rdnr. 5).
  • BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21

    Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld)

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22
    Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes auf UA S. 39 in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2021 ? 1 StR 135/21 ?, NStZ-RR 2021, 347)." Dem schließt sich der Senat an und sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 587/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Bewertung der Tat als Mord

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22
    Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 ? 6 StR 131/20 ?, juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 ? 5 StR 587/19 ?, juris Rdnr. 1).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 131/20

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 484/22
    Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 ? 6 StR 131/20 ?, juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 ? 5 StR 587/19 ?, juris Rdnr. 1).
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